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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 6 U 34/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 151 Satz 1
BGB § 151
BGB § 765
BGB § 765 Abs. 2
BGB § 767
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO §§ 511 ff. a.F
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 34/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.05.2002

Verkündet am 28.05.2002

Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes auf die mündliche Verhandlung vom 07. Mai 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Januar 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 159/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Hauptgesellschafter der Sch...gesellschaft mbH T... (kurz: S...-GmbH). Gemäß Gesellschaftsvertrag der GmbH vom 05.05.1992 hielt der Beklagte vom Stammkapital der GmbH (gesamt 450.000,00 DM) 448.000,00 DM. Nach Teilung und teilweiser Abretung seines Anteiles im Jahre 1994 hält der Beklagte jetzt noch 274.000,00 DM .

Die S...-GmbH beabsichtigte den Erwerb eines Fahrzeuges M.... Unimog. Seit März 1996 stand sie mit der Klägerin bzw. mit der E... GmbH & Co.KG, einer Vertragswerkstatt der M... AG und U... Generalvertretung für Berlin und Brandenburg, in Verhandlungen betreffend die Finanzierung besagten Fahrzeuges.

Die E... GmbH & Co.KG unterbreitete der S... -GmbH mehrere Finanzierungsangebote betreffend den ausgehandelten Kaufpreis von 169.050,00 DM brutto.

Gemäß Angebot vom 12.03.1996 sollte bei besagtem Kaufpreis und einer Anzahlung von 33.810,00 DM ein Betrag von 135.240,00 DM finanziert werden zu einem Zinssatz von 7,5 % in maximal 48 Raten (Blatt 69 d.A.).

Mit Schreiben vom 15.03.1996 bestellte daraufhin die S... -GmbH bei der E... GmbH & Co.KG den Unimog, wobei sie bereits seit 13.01.1996 aufgrund eines Leihvertrages mit der E... GmbH & Co.KG im Besitz des Fahrzeuges war.

Die Klägerin unterbreitete am 15.03.1996 der S... -GmbH ein Finanzierungsangebot, welches inhaltlich dem Schreiben der E... GmbH & Co.KG vom 12.03.1996 entsprach (Blatt 70 d.A.). Sie verlangte die Besicherung ihrer Darlehensforderung durch Bürgschaft einer natürlichen Person. Mit Schreiben vom 09.04.1996 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung auf und verlangte ferner, anstelle ursprünglich vorgesehener 33.810,00 DM eine Anzahlung von 69.000,00 DM.

Am 16.04.1996 unterzeichnete die S... -GmbH einen Darlehensantrag, welcher bei einem unveränderten Kaufpreis eine Anzahlung von 69.000,00 DM, einen zu finanzierenden Betrag von 100.050,00 DM, sowie einen Zinssatz von 7,5 % bei 48 Monatsraten vorsah (Blatt 73 d.A.). Die als Anhang zum Darlehensantrag übersandte Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte am 17.04.1996 (Blatt 74 d.A.).

Die E... GmbH & Co.KG führte mit der S... -GmbH in der Folgezeit weitere Finanzierungsverhandlungen. Mit Schreiben vom 28.05.1996 (Blatt 75 d.A.) teilte die E... GmbH & Co.KG mit, die geforderte Anzahlung von 69.000,00 DM könne auf 59.000,00 DM reduziert werden, sie übersende anliegend einen neuen Darlehensantrag und eine entsprechende Bürgschaftserklärung.

In diesem Darlehensantrag war bei unverändertem Kaufpreis und einer Anzahlung von 59.000,00 DM der zu finanzierende Darlehensbetrag mit 110.050,00 DM bezeichnet, der Zinssatz sollte unverändert 7,5 % bei 48 Monatsraten betragen (Blatt 77 d.A.).

Der Beklagte unterzeichnete die ebenfalls übersandte, auf den 24.05.1996 vordatierte Bürgschaftserklärung, in welcher es heißt:

"Ich übernehme hiermit für alle Ansprüche der M... Finanz GmbH aus nachstehendem Vertragsverhältnis Fahrzeug Unimog 2001 VfwMB-Auftragsnummer, Leasing- /Darlehensantrag vom ... , Name und Anschrift des Hauptschuldners: S... Verwaltungs GmbH... die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage..." (Blatt 25 d.A.).

Zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrages durch die S... -GmbH kam es zunächst nicht, die E... GmbH & Co.KG führte mit der S... -GmbH weitere Finanzierungsgespräche.

Mit Schreiben vom 09.08. und 14.08.1996 forderte die E... GmbH & Co.KG die Herausgabe des Fahrzeuges wegen gescheiterter Finanzierung.

Die Klägerin unterbreitete unter dem 19.08.1996 der S... -GmbH ein neues Finanzierungsangebot. Bei unverändertem Kaufpreis sollte die Anzahlung nunmehr 34.500,00 DM, der Darlehensbetrag 134.550,00 DM, der Zinssatz unverändert 7,5 % bei 48 Monatsraten betragen. Der Darlehensbetrag sollte sich insgesamt auf 156.156,96 DM belaufen (Blatt 23 d.A.). Die S... -GmbH unterzeichnete diesen Darlehensvertrag am 22.08.1996, die Klägerin zahlte sodann die Darlehensvaluta aus.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 16.06.1998 den Darlehensvertrag fristlos wegen Zahlungsverzuges der S... -GmbH mit den Raten April bis Juni 1998. Sie forderte die Zahlung des Restdarlehens von 96.599,71 DM bis 25.06.1998 und begehrte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Herausgabe des sicherungsübereigneten Fahrzeuges an die E... GmbH & Co.KG.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.07.1998 (Blatt 119 d.A.) der Klägerin mit, er sei mit einer fortlaufenden Ratenzahlung von 3.278,27 DM einverstanden. Die weitere Ratenzahlung erfolge gemäß der Kreditvereinbarung bzw. der von ihm übernommenen Bürgschaft .

Die Klägerin stellte am 10.06.1999 den Unimog bei einer Abschleppfirma sicher, nachdem ihr bekannt geworden war, dass das Fahrzeug nach einem Unfall dort am 08.12.1998 namens der S... -GmbH in Reparatur gegeben worden war. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Standgebühren von 4.482,76 DM netto (Rechnung Blatt 120 d.A.) beglich die Klägerin. Sie gab sodann ein Schätzgutachten in Auftrag, ausweislich dessen der Restwert des Fahrzeuges auf Basis eines Händlereinkaufwertes 22.700,00 DM netto betragen sollte (Gutachten Blatt 27 ff.).

Mit Schreiben vom 28.06.1999 teilte die Klägerin der S... -GmbH das Ergebnis der gutachterlichen Schätzung mit und gab ihr Gelegenheit, bis 14.07.1999 die Restschuld von netto 83.044,50 DM zu begleichen oder einen Kaufinteressenten zu benennen. Dem Beklagten ging dieses Schreiben nebst Gutachten ebenfalls zu. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug schließlich am 20.09.1999 zu einem Preis von 42.000,00 DM netto.

Die Klageforderung berechnet die Klägerin wie folgt:

Sollsaldo aus dem Darlehenskonto vom 31.03.1999 (Berechnung Blatt 44 ff.) 82.552,31 DM abzüglich bereits anderweitig berechneter Verwertungskosten - 84,50 DM abzüglich Verkaufserlös - 42.000,00 DM zuzüglich Verwertungskosten (Rechnung Blatt 38 d.A.) + 899,84 DM zuzüglich verauslagte Standkosten + 4.482,75 DM Gesamt: 45.850,40 DM.

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 16.11.1999 vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages bis zum 26.11.1999.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte ihr aus der am 24.05.1996 abgegebenen Bürgschaftserklärung für alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 22.08.1996. Sowohl der Bürgschaftsvertrag als auch die Hauptschuld seien wirksam zustande gekommen.

Die Klägerin hat ferner behauptet, der Beklagte habe für alle ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag, so wie er letztlich zustande gekommen sei, bürgen wollen. Dies ergebe sich daraus, daß - unstreitig - bei Abschluss des Darlehensvertrages sich alle Beteiligten einig gewesen, dass eine Finanzierung des Fahrzeuges nur bei Bürgschaft einer natürlichen Person zustande kommen solle. Dafür spreche auch das Schreiben der S... -GmbH vom 05.06.1998, wonach diese alle klägerischen Mahnschreiben an "unseren Bürgen" weitergeleitet habe (Blatt 117 d.A.), sowie der Umstand, dass der Beklagte mit Schreiben vom 07.07.1998 die Übernahme der Bürgschaft für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestätigt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.850,40 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.11.1999 sowie 40,00 DM Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, seine Bürgschaftserklärung vom 24.05.1996 sei ebenso wie diejenige vom 17.04.1996 gegenstandslos geworden, da es nicht zum Abschluss der entsprechenden Darlehensverträge gekommen sei. Die Klägerin habe auch sein Angebot auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages vom 24.05.1996 nicht angenommen. Finanzierungsverhandlungen betreffend den Unimog seien endgültig gescheitert, wie die Schreiben der E... GmbH & Co.KG vom 09.08. und 14.08.1996 zeigten.

Der Beklagte hat ferner die Richtigkeit des Schätzgutachtens der von der Klägerin vorgenommenen Kontoabrechnung in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat mit dem am 10. Januar 2001 verkündeten Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe sich wirksam für alle Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 23.08.1996 verbürgt. Der Bürgschaftsvertrag sei wirksam zustande gekommen durch schriftliches Angebot des Beklagten vom 24.05.1996. Dieses Angebot habe die Klägerin nach Zugang formlos und stillschweigend angenommen. Die durch die Bürgschaft zu sichernde Hauptschuld sei diejenige aus dem Darlehensvertrag vom 22.08.1996 gewesen. Für eben diese Hauptschuld habe sich der Beklagte verbürgen wollen. Durch Bürgschaft habe auch eine künftige Verbindlichkeit gesichert werden können, da diese bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt bzw. bestimmbar gewesen sei. Ferner stelle das Schreiben des Beklagten vom 07.07.1998 ein deklaratorisches Anerkenntnis dar. Die Klägerin habe im Einzelnen und nachvollziehbar die Entwicklung des Darlehenskontos dargelegt. Das pauschale Bestreiten des Beklagten sei demgegenüber unbeachtlich. Die Klägerin sei ferner ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeuges durch Einräumung eines Drittbenennungsrechtes nachgekommen. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht sei der Klägerin nicht zur Last zu legen.

Gegen dieses ihm am 17. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, welcher am 19.02.2001 bei Gericht eingegangen und innerhalb verlängerter Frist mit dem am 19.04.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, ein Bürgschaftsvertrag sei zwischen ihm und der Klägerin nicht zustande gekommen. Sein der Klägerin unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages vom 24.05.1996 habe die Klägerin nicht rechtzeitig angenommen. Spätestens mit Schreiben der E... GmbH & Co.KG vom 14.08.1996, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müsse und mit welchem das endgültige Scheitern der Finanzierungsverhandlungen mitgeteilt worden sei, sei sein Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages untergegangen.

Die Annahme eines wirksamen Bürgschaftsvertrages für eine künftige Verbindlichkeit scheitere ferner daran, dass die zu sichernde Hauptschuld wirksam nicht entstanden sei. Er, der Beklagte, habe eine Bürgschaftsverpflichtung nur für eine solche Hauptschuld eingehen wollen, wie sie sich aus den, der Bürgschaftserklärung vom 24.05.1996 beigefügten Unterlagen ergeben habe.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteiles die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil erster Instanz.

Sie trägt ergänzend vor, der Beklagte habe erhebliche finanzielle Vorteile aus dem Kauf des Unimog gezogen. Er habe selbst das Fahrzeug genutzt und an eine Gerüstbaufirma vermietet, wie sich dem Schreiben der S... -GmbH vom 18.08.1998 (Blatt 249 d.A.) entnehmen lasse.

Die Registerakten des Amtsgerichts Potsdam (HRB 5020) haben als Beiakten vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO a.F..

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 45.850,40 DM aus Bürgschaftsvertrag verurteilt (§§ 765, 767 Abs. 1, 607, 609 BGB a.F.).

1.

Zwischen Klägerin und Beklagten ist ein Bürgschaftsvertrag im Sinne des § 765 BGB zustande gekommen.

Die vom Beklagten mit Datum 24.05.1996 unterzeichnete Bürgschaftserklärung stellt ein Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages dar. Dieses Angebot ist an die Klägerin adressiert und ihr auch zugegangen. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen, ohne sich ausdrücklich hierzu zu erklären. Ein Vertrag kann jedoch auch durch Annahme eines Angebotes zustande kommen, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, § 151 Satz 1 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine solche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Das von einem Bürgen erklärte Angebot zur Übernahme einer Bürgschaft bedarf regelmäßig keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden. Die Bürgschaftserklärung ist für den Gegner des Antragenden ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft. Allerdings muss auch in dem Falle des § 151 BGB eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens erfolgen. Diese kann jedoch darin gesehen werden, dass der Gläubiger die Bürgschaftsurkunde behält, die ihm der Antragende zusendet. Das Behalten lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zu, dass der empfangende Gläubiger mit der zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden ist. Wie der Beklagte selbst vorträgt, hat er seine Bürgschaftserklärung der Klägerin übersandt. Ein Rücklauf der Erklärung war nicht zu verzeichnen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es bei der Beurteilung der Annahme des Angebotes nicht auf die Schreiben der E... GmbH & Co.KG vom 09. und 14.08.1998 an. Es kann dabei dahin stehen, ob diese Schreiben der Klägerin überhaupt zuzurechnen sind, wie der Beklagte meint. Bei Abfassung dieser Schreiben hatte die Klägerin jedenfalls das Angebot des Beklagten bereits angenommen, der Bürgschaftsvertrag war schon zustande gekommen. Der Beklagte hatte nach seinem eigenen Vortrag nach Empfang des von der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.1996 übersandten Formulars die Bürgschaftserklärung unterschrieben und das unterschriebene Schriftstück der Klägerin, wie diese gefordert hatte, rückübersandt.

Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass jemand, der eine geforderte Erklärung schriftlich abgibt, diese zeitnah dem potentiellen Empfänger übersendet. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle in Ermangelung eines abweichenden Vortrages des Beklagten kein Grund ersichtlich, warum dieser der Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 28.05.1996 auf baldige Rücksendung der Erklärung nicht zeitnah Folge geleistet haben sollte. Dass er die von der Klägerin geforderte Erklärung bis 09. bzw. 14.08.1996 noch nicht auf den Weg gebracht haben sollte, ist nicht anzunehmen.

Der Bürgschaftsvertrag ist auch wirksam. Er erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Schriftform (§ 766 BGB).

Auch enthält die Bürgschaftserklärung den von der Rechtsprechung geforderten Mindestinhalt, nämlich die Bezeichnung des Gläubigers, der verbürgten Hauptschuld und des Hauptschuldners (BGH, NJW 1989, 1484). Die Bürgschaftserklärung des Beklagten lässt die Gläubigerin, die Hauptschuldnerin und die verbürgte Hauptschuld, nämlich Ansprüche aus Leasing/Darlehensvertrag betreffend das Fahrzeug Unimog ..., erkennen. Dass der Darlehensvertrag nicht weiter konkretisiert ist z.B. durch das Datum des Vertragsschlusses und dass das genannte Fahrzeug nicht weiter individualisiert ist durch Angabe eines Kennzeichens oder einer Fahrgestellnummer bzw. einer Händler-Auftragsnummer, ist unschädlich.

Eine nähere Bezeichnung des Fahrzeuges erübrigte sich, da die Parteien bzw. die Hauptschuldnerin und die Klägerin lediglich Vertragsverhandlungen über den finanzierten Erwerb eines bestimmten Fahrzeuges, eben dieses Unimog, führten und dies dem Beklagten bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung bekannt war. Dass der Beklagte um sämtliche Details des Fahrzeuges und des zu finanzierenden Erwerbs wusste, ergibt sich u.a. aus dem Schreiben der Verkäuferin vom 12.03.1996 (Blatt 67), welches an den Beklagten gerichtet ist - die Verkäuferin bezeichnet ihn hier irrtümlich mit Herrn G... -. In diesem Schreiben schildert die Verkäuferin detailliert das in Rede stehende Fahrzeug, dessen Kaufpreis sowie einen Finanzierungsvorschlag der Klägerin. Diesem Schreiben war offensichtlich eine mündliche Unterredung zwischen dem Beklagten und der Klägerin vorausgegangen - das Schreiben zitiert dieses Gespräch - bezüglich des zu erwerbenden Fahrzeuges.

Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung war dem Beklagten also bekannt, welchen Inhalt die (künftige) Hauptschuld haben sollte. Der Gegenstand dieser Hauptschuld ist in der Bürgschaftsurkunde jedenfalls dadurch ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass die Bürgschaft für alle (künftigen) Ansprüche der Klägerin aus diesem Leasing-/Darlehensvertrag übernommen worden ist. Entgegen der Behauptung des Beklagten bezieht sich seine Bürgschaftserklärung vom 24.5.1996 nicht lediglich auf das dieser Erklärung beigefügte Finanzierungsangebot der Klägerin zu den dort konkret genannten Konditionen. Dafür spricht bereits der Umstand, dass diese Bürgschaftserklärung anders als die vom 17.4.1996 auf einer gesonderten Anlage und nicht als Bestandteil der Finanzierungsvertragsurkunde abgegeben worden ist. Entscheidend ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung, nach der allgemein auf ein dem Grunde nach bestimmtes Vertragsverhältnis für ein konkret genanntes Fahrzeug abgestellt wird.

Dass das Bürgschaftsformular die Höhe der Hauptschuld nicht bezeichnet, ist rechtlich unbeachtlich. Eine Bürgschaft kann gemäß § 765 Abs. 2 BGB auch für eine künftige Forderung übernommen werden. Es genügt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bestimmbar ist und entsprechend in der Bürgschaftserklärung bezeichnet wird. Diese Voraussetzung ist, wie oben ausgeführt wird, erfüllt. Das vom Beklagten zu übernehmende Risiko war in der Bürgschaftserklärung hinreichend bezeichnet bzw. eingegrenzt. Das Maximalrisiko des Bürgen bestand darin, dass der Kaufpreis in voller Höhe würde finanziert werden müssen, der zu finanzierende Betrag sich also auf 169.050,00 DM belaufen würde. Dieses Maximalvolumen des Darlehensvertrages war dem Beklagten bekannt, einerseits aus dem Schreiben der Verkäuferin vom 12.03.1996, andererseits aus den seiner Bürgschaftserklärung vom 16.04.1996 beigefügten Darlehensunterlagen. Bei der gesicherten Hauptforderung handelte es sich nicht um eine solche, deren Umfang in Zukunft in unbestimmter Weise wachsen und für den Beklagten ein unkalkulierbares Risiko darstellen könnte.

Das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages ist von Inhalt und Wirksamkeit der Hauptschuld grundsätzlich nicht abhängig (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 765 Rn. 8). Anders liegt der Fall nur, wenn das (künftige) Bestehen der gesicherten Schuld in der Person des Hauptschuldners ausscheidet. Die Bürgschaft endet bei künftigen Verbindlichkeiten, wenn diese nicht mehr zur Entstehung gelangen können. Dies ist hier nicht der Fall.

2.

Zwischen Klägerin und S... -GmbH ist eine Hauptschuld eben des Inhaltes begründet worden, wie sie in der Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 24.05.1996 bezeichnet ist. Es ist ein Darlehensvertrag zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin, wie in der Bürgschaftserklärung vom 24.05.1996 bezeichnet, zustande gekommen betreffend den finanzierten Erwerb des Fahrzeuges Unimog ... . Die Hauptschuld ist auch in demjenigen Umfange begründet worden, wie sie dem Beklagten am 24.05.1996 erkennbar war. Gegenstand des Darlehensvertrages ist der dem Beklagten bekannte Kaufpreis von 169.050,00 DM, ferner der ihm bereits seit dem Schreiben der Verkäuferin vom 12.03.1996 bekannte Zinssatz von 7,5 % und die Maximalratenanzahl von 48. Der dem Beklagten bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung einzig unbekannte Faktor im Hinblick auf die Höhe der Hauptschuld, nämlich die von der Hauptschuldnerin zu leistende Anzahlung, hatte sich auf 34.500,00 DM konkretisiert. Dieses konkretisierte Risiko lag innerhalb des für den Beklagten bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung absehbaren Maximalrisikos, wie oben ausgeführt.

3.

Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB).

Die Nichtigkeit kommt in Betracht, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und wenn er durch weitere, zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führende Umstände in einer der Gläubigerin zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird (BGH, ZIP 1995, 812).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen ist der Vortrag des Beklagten, das übernommene Risiko habe seine finanziellen Verhältnisse weit überstiegen, gänzlich unsubstantiiert. Zum anderen hatte der Beklagte selbst offensichtlich ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Darlehensvertrages. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung war der Beklagte Hauptgesellschafter der S... -GmbH, wie sich den Beiakten entnehmen lässt. Er hat ferner offensichtlich von der Klägerin eine Provision für die Vermittlung des Darlehensvertrages bzw. für seine Bürgschaftserklärung erhalten, wie sich seinem von ihm selbst zu den Akten gereichten Schreiben vom 24.01.2000 (Blatt 96 d.A.) entnehmen lässt. Ferner hat er nach unstreitigem Vortrag der Klägerin den Unimog im Juli/August 1998 in Besitz genommen und an eine Gerüstbaufirma langfristig vermietet. Aus den hieraus gezogenen finanziellen Vorteilen hat er zunächst auch bis November 1998, wie sich der Kontoabrechnung der Klägerin (Blatt 48 d.A.) entnehmen lässt, die monatlichen Darlehensraten beglichen. Seine Zahlungen stellte der Beklagte erst im Dezember 1998 ein, nachdem offensichtlich das Fahrzeug einen Unfall erlitten und weitere Mietzinszahlungen von Seiten des Mieters nicht zu erwarten waren.

4.

Der Beklagte haftet der Klägerin im Umfang des Bestandes der Hauptverbindlichkeit bei Kündigung des Darlehensvertrages, § 767 BGB.

Die Ausführungen des Landgerichtes zur Höhe der Hauptverbindlichkeit sind zutreffend, insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteiles Bezug genommen.

Die substantiiert dargelegte Höhe der Klageforderung greift der Beklagte lediglich mit pauschalem Bestreiten und damit in rechtlich unbeachtlicher Weise an.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe. Es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteiles Bezug genommen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (n.F.).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.) nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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